dbb magazin 7/8 2015 - page 37

Der Fall des Monats
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Info
Der dbb gewährt den Einzel-
mitgliedern seiner Mitglieds-
gewerkschaften berufsbezo-
genen Rechtsschutz. Zustän-
dig dafür sind die Juristen in
den dbb Dienstleistungszen­
tren in Berlin, Bonn, Hamburg,
Nürnberg und Mannheim.
Das dbb magazin dokumen-
tiert den „Fall des Monats“.
Laktose-Intoleranz:
Präparat kann beihilfefähig sein
© absolutimages - Fotolia.com
Einem Beamten des Landes Rheinland-Pfalz steht Beihilfe für die Anschaf-
fung eines vom Arzt verordneten Präparats gegen die festgestellte Laktose-
Intoleranz des Beamten zu. Während die Beihilfestelle des betroffenen
Beamten davon ausging, es handele sich bei Präparaten gegen Laktose-
Intoleranz lediglich um Ernährungsergänzungsmittel und nicht um Arznei-
mittel, sieht dies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit
Urteil vom 22. April 2015 (Az.: 1 K 986/14. NW) anders.
Entgegen der Auffassung der
beklagten Beihilfestelle han-
delt es sich bei dem Präparat
LactoStop 330 FCC nicht ledig-
lich um ein Nahrungsergän-
zungsmittel, sondern um ein
Arzneimittel im Sinne der ent-
sprechenden Vorschriften. Es
ziele nicht wie ein Nahrungser-
gänzungsmittel auf vermehrte
Zufuhr eines in der Nahrung
des Menschen vorkommenden
Nähr- oder Mineralstoffes, Vi­
tamins oder Spurenelements,
sondern ersetze ein körperei-
genes, nicht in üblichen Nah-
rungsmitteln enthaltenes Ver-
dauungsenzym. Es unterstütze
den Stoffwechselvorgang im
menschlichen Körper.
Als Indiz dafür, dass es sich um
ein Arzneimittel handelt, wer-
tete das Verwaltungsgericht,
dass das Präparat als apothe-
kenpflichtiges Arzneimittel
nach dem Arzneimittelgesetz
zugelassen ist.
Das Präparat wird zweckge-
richtet medizinisch-therapeu-
tisch eingesetzt, um die mit
der Laktose-Intoleranz auftre-
tenden Gesundheitsstörungen
zu vermeiden oder diese zu lin-
dern. Nach objektiver Zweck-
bestimmung dieses Präparats
handele es sich demnach um
ein Arzneimittel.
Das Verfahren wurde erfolg-
reich durch das Dienstleis-
tungszentrum Süd-West ge-
führt. Das Urteil ist jedoch
noch nicht rechtskräftig.
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