Ausbildungsinformationen

Im öffentlichen Dienst arbeitet man als Beamter oder Angestellter.

Der Bund und jedes Bundesland sind jeweils selbst für die Gesetzgebung im Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsbereich im Beamtenbereich zuständig. Für Tarifbeschäftigte hingegen werden die Arbeitsbedingungen – neben dem allgemeinen Arbeitsrecht – vor allem durch Tarifverträge bestimmt. Welches Recht für Dich Anwendung findet, ist jeweils abhängig davon, wer dein Arbeitgeber ist – der Bund, ein Bundesland oder eine Kommune.

 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf das Bundesrecht.

Die Einstellungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsbedingungen der Angestellten gleichen im Grunde denen der Privatwirtschaft (i.d.R. dreijährige duale Ausbildung). Grundlage dafür sind ebenso wie für die Vergütungskonditionen Tarifverträge, die zwischen Gewerkschaften und öffentlichen Arbeitgebern ausgehandelt werden.

Der Beamtenbereich ist gesetzlich durch das so genannte Laufbahnrecht geregelt. Für den Bund gilt folgendes:

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn, in dem eine verwaltungsinterne Ausbildung bzw. ein internes Fachhochschulstudium erfolgt, setzt mindestens voraus:

  • Für den einfachen Dienst (Besoldungsgruppen A 2 bis A 6) den erfolgreichen neunjährigen Schulbesuch (Hauptschulabschluss) oder einen gleichwertigen Bildungsstand
  • Für den mittleren Dienst (Besoldungsgruppen A 6 bis A 9) den Abschluss einer Realschule (10 Schuljahre) oder den Abschluss einer Hauptschule sowie daran anschließend den Abschluss einer förderlichen Berufsausbildung oder eine geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen gleichwertigen Bildungsstand
  • Für den gehobenen Dienst (Besoldungsgruppe A 9 bis A 13) die Hochschul- oder Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsstand
  • Für den höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13 bis A 16) ein abgeschlossenes - für die Laufbahn geeignetes - Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Hochschulprüfung. Dabei werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates oder öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.

Bewerber haben in der der Regel einen mehrjährigen Vorbereitungsdienst zu leisten, der der praktischen und theoretischen Ausbildung dient, und sie müssen eine Laufbahnprüfung ablegen. Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet.

Der Vorbereitungsdienst dauert im

  • mittleren Dienst mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre
  • gehobenen Dienst in der Regel drei Jahre
  • höheren Dienst mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre

Für den einfachen Dienst ist kein verbindlicher Vorbereitungsdienst vorgesehen. Bei den meisten Behörden ist allerdings ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten abzuleisten.

Im höheren Verwaltungsdienst kommt der juristischen Ausbildung im Rahmen der Einstellungspraxis die zahlenmäßig größte Bedeutung zu. Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes wird an zumeist verwaltungsinternen Fachhochschulen durchgeführt.

Nach Ablegung der Laufbahnprüfung (Examen) haben die Beamten sich in einer Probezeit zu bewähren. Diese beträgt einheitlich für alle Laufbahngruppen drei Jahre. Im Anschluss an die Probezeit werden die Beamten zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ein Mindestalter ist hier nicht vorgesehen.

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