Von Überlastungsanzeige über audiovisuelle Personalratssitzung bis zur Personalratsschulung

ZfPR gibt Antworten für die Praxis

So vielfältig wie der Alltag der Personalvertretungen sind auch die Themen, mit denen sich Aufsätze und Rechtsprechungsentscheidungen in der neuen ZfPR 4/2020 beschäftigen.

In seinem Beitrag „Sitzungen des Personalrats in Zeiten der Pandemie“ fasst Stefan Senkowski die mit dem seit einigen Monaten geltenden § 37 Abs. 3 BPersVG gemachten Erfahrungen zusammen. Als Schlussfolgerung gibt er Tipps, was bei Durchführung von Sitzungen, in denen Personalratsmitglieder per Video oder Telefon zugeschaltet werden, beachtet werden muss, um einen gesetzeskonformen Ablauf der Sitzung sicherzustellen.

Was zu tun ist, wenn der Hilferuf von Beschäftigten laut wird, ihre Arbeit nicht mehr zu schaffen, erläutert Hans Olbert. Sein Beitrag „Die Überlastungsanzeige“ zeigt die Ursachen und Auswirkungen einer Überlastung auf und stellt dar, warum es sinnvoll bzw. notwendig sein kann, eine solche Anzeige auch abzugeben. Weitere Schwerpunkte der Ausführungen sind die im Zusammenhang mit einer Überlastung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem geführten Gespräche sowie ein Überblick darüber, welchen Beitrag Personalvertretungen und andere Anlaufstellen in dieser Situation leisten können.

Auch wenn auf Grund der Pandemie nicht nur die Durchführung der Personalratswahlen, sondern auch die Schulung der neu gewählten Personalratsmitglieder nur stotternd in Gang gekommen ist, können inzwischen Präsenzschulungen – natürlich unter Einhaltung der Corona-Regeln – wieder stattfinden. Doch gleich ob Onlineschulung oder Präsenzschulung: Wer zu welchen Schulungsthemen geschult werden muss bzw. darf und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kosten von der Dienststelle übernommen werden, ist in beiden Alternativen zu klären. Dr. Magnus Bergmann, Stefan Teichert und Philipp Müller machen die Rechtslage anhand einer Vielzahl praktischer Beispiele verständlich.

In seinem zweijährlichen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu soldatenrechtlichen Streitigkeiten aus BPersVG und SBG widmet sich Prof. Dr. Ulrich Widmaier schwerpunktmäßig den für das berufliche Fortkommen bedeutsamen Fragen im Zusammenhang mit der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von freigestellten Personalratsmitgliedern bzw. Soldatenvertretern. Darüber hinaus referiert er die jüngste Rechtsprechung zu strittigen Fragen speziell aus dem Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) sowie verfahrensrechtliche Fragen.

Neben Aufsätzen hält die ZfPR gleich drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2020 vor, die sich mit in der Personalratspraxis täglich auftretenden Problemen beschäftigen. In seiner Entscheidung 5 P 5.19 mit zustimmender Anmerkung von Dr. Arnim Ramm stellt das Gericht fest, dass der Mangel nicht rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung spätestens zu Beginn der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung geltend gemacht werden muss, ansonsten als geheilt gilt. Insbesondere aber löst das Gericht das Dilemma auf, in dem sich Personalratsmitglieder mit Mandaten in zwei Personalratsgremien befinden, wenn die Gremiensitzungen parallel stattfinden. Ab sofort gilt, dass das Personalratsmitglied zwingend der ersten Einladung Folge zu leisten hat.

Mit der Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zustimmungsverweigerung per E-Mail beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung 5 P 9.19. Danach genügt es, wenn der Vorsitzende des Personalrats der Dienststellenleitung in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe hierfür in einer dieser E-Mail angehängten Word-Datei übermittelt, die ihrerseits keine Namenswiedergabe oder sonstige abschließende Erklärung beinhaltet. Dies gilt, worauf Dr. Wilhelm Ilbertz in seiner Anmerkung hinweist, allerdings nicht in den Fällen, in denen es um Angelegenheiten einer Gruppe geht, der der Vorsitzende nicht angehört. In diesen Fällen muss auch das Gruppenvorstandsmitglied Beschluss sowie Gründe der Zustimmungsverweigerung autorisieren.

Genau um diese Problematik der Vertretung in Gruppenangelegenheiten dreht sich die dritte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2020 – 5 P 6.19. Werden Beschluss und Begründung der Zustimmungsverweigerung – allerdings in Papierform – der Dienststelle getrennt mitgeteilt, genügt es nicht, wenn nur der Beschluss selbst vom Vorsitzenden und dem Gruppenvorstandsmitglied unterzeichnet ist. Vielmehr müssen beide Mitteilungen von beiden unterschriftsbefugten Mitgliedern autorisiert werden. Nur so, nämlich mit dem Erfordernis der „doppelten Unterschrift“, wird, wie Dr. Andreas Gronimus in seiner Anmerkung erläutert, dem Zweck des Gruppenprinzips Rechnung getragen.

Die Entscheidung des OVG Bremen vom 27. Mai 2020 – 6 LP 287/17 – beschäftigt sich mit der Frage nach der Mitbestimmung bei vorläufiger Dienstenthebung und beim Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. In seiner Anmerkung analysiert Prof. Dr. Timo Hebeler die auf dem Bremischen Personalvertretungsgesetz sowie dem Bremischen Kommunalrecht basierende Entscheidung des OVG und arbeitet die Kernaussage heraus, wonach dann, wenn das PersVG Bremen Aufgaben des Personalrats genau und nicht nur in Form von Beispielskatalogen benennt, diesen Aufgabenzuweisungen einer die Allzuständigkeitsregelung verdrängende Wirkung zukommt.

Zur ZfPR

Die viermal jährlich in Heftform erscheinende Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR), die ergänzt wird durch den elfmal jährlich erscheinenden elektronischen Rechtsprechungsdienst (ZfPR online), konzentriert sich auf das Personalvertretungsrecht in Bund und Ländern und vermittelt einen breiten Überblick über das Rechtsgebiet.

 

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