Gemeinsame Pressemitteilung von dbb, VKA und ver.di

"TV COVID": Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst ermöglicht

Der Weg für den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes ist frei: Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der dbb beamtenbund und tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben die Redaktionsverhandlungen über den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit (TV COVID) abgeschlossen. Die Gremien haben dem Ergebnis zugestimmt. Diese Vereinbarung kann damit ab sofort umgesetzt werden.

Die Corona-Pandemie hat auch große Auswirkungen auf den kommunalen öffentlichen Dienst, insbesondere die kommunalen Einrichtungen und Betriebe. Dies gilt beispielsweise für Theater, Museen, Bäder, Kultur- und Sporteinrichtungen oder Schulen, die aufgrund aktueller behördlicher Anordnungen geschlossen wurden. Auch im Nahverkehrsbereich sind erhebliche Arbeitsausfälle zu verzeichnen.

Gerade für diese Bereiche haben die Tarifpartner mit dem Abschluss des TV COVID die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit geschaffen. Dies soll während der aktuellen Krisensituation die Beschäftigungsverhältnisse und die Einkommen der Beschäftigten sowie den Fortbestand der kommunalen Einrichtungen und Betriebe sichern. Demgegenüber gibt es auch kommunale Bereiche, bei denen Kurzarbeit nicht angezeigt ist. Das gilt besonders für die Beschäftigten in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Aber auch in den Verwaltungen sowie bei der Kinderbetreuung ist Kurzarbeit kein Thema.

„Es geht darum, für den Fall der Kurzarbeit die betroffenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst umfassend abzusichern. Dieser Abschluss setzt auch für andere Bereiche der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens Maßstäbe“, sagte der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke am Donnerstag.

Volker Geyer, dbb Verhandlungsführer und Fachvorstand Tarifpolitik, ergänzte: „Der Zentralbegriff dieser Einigung ist Sicherheit, Sicherheit vor betriebsbedingten Kündigungen, Sicherung von Urlaub und Sonderzahlungen sowie Sicherung der Einkommen der Kolleginnen und Kollegen auf hohem Niveau.“

„Von den neuen Regelungen zur Kurzarbeit profitieren sowohl die Beschäftigten als auch die kommunalen Arbeitgeber“, so VKA-Präsident Ulrich Mädge. „Es ist wichtig, dass wir den Fortbestand der kommunalen Einrichtungen und Betriebe sichern und eine möglichst gute Ausgangsbasis für die Zeit nach der Krise schaffen. Wir können die Anforderungen dieser Krise nur dann bewältigen, wenn Beschäftigte und kommunale Arbeitgeber gemeinsam an einem Strang ziehen.“

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann Kurzarbeit angeordnet werden. Die Mitbestimmung ist zu beachten. Die Beschäftigten erhalten während der Kurzarbeit, unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes, 95 Prozent (bis EG 10 einschließlich) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) ihres bisherigen Nettoentgelts. Während der Kurzarbeit und für drei Monate danach sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Weitere Details regeln unter anderem den Umgang mit Arbeitszeitkonten, Urlaub und Überstunden. Der Tarifvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

 

 

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