Gleiche Tätigkeit, aber neuer Arbeitgeber:

Befristete Arbeitsverträge weiterhin rechtens

Der vom Dienstleistungszentrum West vertretene Kläger ist Volljurist und war zunächst aufgrund mehrerer sachgrundloser Befristungen bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung ging die Zuständigkeit des bisherigen Aufgabengebietes des Klägers auf eine Kommune über.

Mit dieser Kommune schloss der Kläger einen erneuten sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag und focht die Vormalsbefristung zum Arbeitgeber Bundesagentur für Arbeit an. Zur Begründung führte er aus, es sei rechtsmissbräuchlich, ihn mehrfach befristet ohne Sachgrund zu beschäftigen und ihn dieselbe Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber ebenfalls befristet ausüben zu lassen.

Das Arbeitsgericht Köln sowie das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das Bundes-arbeitsgericht (AZ: 7 AZR 243/12 mit Urteil vom 22.01.2014) verweigerte sich ebenfalls der Argumentation des Klägers und wies seine Entfristungsklage ab. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Bundesagentur für Arbeit und die Kommune als sich anschließender neuer Arbeitgeber bewusst über die Schutzinteressen des Klägers hinweggesetzt hätten. Die Tätigkeit des Klägers bei der Bundesagentur für Arbeit stellt sich nicht als Vorbeschäftigung in der Kommune dar. Die wiederholte Befristung hinsichtlich derselben Tätigkeit, allerdings bei einem neuen Arbeitgeber, stellt sich nicht als rechtswidrig dar.

 

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